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Kann der Zahnarzt Behandlungsergebnisse garantieren?


Arzt, Zahnarzt; KANN KEINE GARANTIE für die Ergebnisse der Behandlung des Patienten GARANTIEREN. Denn die Zahnmedizin lässt dies nicht zu. Die vertragliche Zusage des Arztes gegenüber dem Patienten eines bestimmten Ergebnisses macht die Beschaffenheit des Vertrages nicht zum Werkvertrag. Der Vertrag bleibt als Vertretungsvertrag bestehen.
In einem diesbezüglichen Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts;

„…Es wird behauptet, dass der Chirurg, der das Zahnset übernommen hat, für den falschen Prothesensatz verantwortlich war. Allerdings kann der Operateur das Ergebnis dieser Behandlung am Körper des Patienten nicht garantieren“ (Der Werkvertrag, Zürich 1996, 13, PN 43vd, BGE 105 II 284 ua).

Der Oberste Gerichtshof hat ähnliche Entscheidungen getroffen, und zwar die 15. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts vom 3.10.2007 und 2006/4800E. – In einer Entscheidung mit der Nummer 2007/5945 K.,

„…Das Rechtsverhältnis zwischen Patient und Arzt bei zahnärztlicher Behandlung ist ein Rechtsanwaltsvertrag. Bei der zahnärztlichen Behandlung besteht die Pflicht des Arztes darin, den Patienten nach den in der Medizin anerkannten Methoden zu behandeln. Daher gibt es im Mandatsvertrag keine Verpflichtung zum Ergebnis. Das heißt, auch wenn der Patient trotz aller Behandlung nicht genesen sollte, kommt der Arzt seiner Verpflichtung nach und hat Anspruch auf ein Honorar.“ Vorsorge eingerichtet wurde.

Gemäß der Regel mit dem Titel „Erfolgsgarantie“ der Berufsethikregeln der Zahnmedizin der türkischen Zahnärztekammer, die auf der 14. ordentlichen Generalversammlung der TDB vom 11. November 2012 angenommen wurde;

„Der Zahnarzt kann nicht garantieren, dass sein Versuch erfolgreich ist.“

Wie aus der oben genannten berufsethischen Regel hervorgeht,  Das Arztverhältnis ist kein ergebnisorientierter Arbeitsvertrag, sondern ein Mandatsvertrag. Somit beschränkt sich die Verantwortung des Arztes auf die sorgfältige Durchführung des Eingriffs. Der Arzt kann oder soll keine Heilung garantieren. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Heilungsgarantie auch bei Betrug die Verantwortung des Arztes erfordern. Aus diesem Grund kann der Arzt nicht für negative Folgen verantwortlich gemacht werden, die durch die besten Bemühungen des Arztes verursacht werden. (Hakeri, H., Ankara Bar Association Journal of Health Law Digesta, S.1, S.22, 2009, Ankara)

Quelle:

https://www.eralp.av.tr/soru-179/#:~:text=CEVAP%20179%20%3A,s%C3%B6zle%C5%9Fmenin%20niteli%C4%9Fini%20eser%20s% C3%B6zle%C5%9Fme%20k%C4%B1 nicht.

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